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 FÖRDERVEREIN
Satzung

SATZUNG

Satzung des Vereins

„Förderverein Evangelisches Gymnasium Köpenick“

 

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)     Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelisches Gymnasium Köpenick“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

(3)     Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2    Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

(1)     Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege einer christlich orientierten Schulbildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Zweck wird insbesondere durch Mithilfe bei der Gründung des Evangelischen Gymnasiums Köpenick und weiterer Unterstützung dieses Gymnasiums im schulischen und außerschulischen Bereich realisiert. Der Verein soll im Zusammenwirken mit dem Gymnasium durch besondere Veranstaltungen den Zusammenschluss aller festigen, die an der Förderung des kirchlichen Schulwesens und an der Pflege der modernen humanistischen Bildung interessiert sind.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)     Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch

         a) Bewilligung von Geldmitteln oder Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Sportgeräten usw.,

         b) Zuschüsse bei Schulfahrten und –wanderungen aller Art,

         c) Unterhaltung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen, die den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechen.

(4)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(3)     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4)     Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

 

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4)     Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bis zu dieser Entscheidung kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft der betreffenden Person ruht. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

(5)     Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge, Spenden

 

(1)     Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

(2)     Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in voller Höhe am 1. Januar eines jeden Jahres fällig, kann aber in monatlichen oder vierteljährlichen Raten entrichtet werden. Darüber hinausgehende Spenden, auch von Nichtmitgliedern, erfolgen auf freiwilliger Basis.

 

 

§ 6    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

 

§ 7    Mitgliederversammlung

 

(1)     Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist zulässig, bedarf aber der Vorlage eines schriftlichen Übertragungsnachweises.

(2)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

         a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

         b) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

         c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

         d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

         e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4).

(3)     Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4)     Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt hat.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer oder einem der stellvertretenen Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder.

(7)     Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand diese Stimmzahl erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(8)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8    Vorstand

 

(1)     Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

         a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

         b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

         c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

         d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2)     Der Verein wird im Namen des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorsitzenden sowie einem stellvertretenden Mitglied vertreten.

(3)     Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei die Stellvertretung wahrnehmenden Mitgliedern, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie je einer oder einem vom Kreiskirchenrat Lichtenberg-Oberspree und einer oder einem vom Gemeindekirchenrat der Ev. Stadtkirchengemeinde Berlin-Köpenick zu benennenden Vertreter.

(4)     Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme der Vertreter des Kreis- und Gemeindekirchenrats von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein aus, endet damit auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(5)     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Für das Verfahren gelten §§ 7 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 entsprechend. In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

 

 

§ 9    Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

 

(1)     Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 6 Satz 2 beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt war. Der Einladung muss der bisherige sowie der vorgesehene neue Text der Satzung beigefügt gewesen sein.

(2)     Sollten Ereignisse eintreten, die die Auflösung des Vereins erforderlich machen, so beschließt hierüber eine mit einer Frist von vier Wochen einzuberufene Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 6 Satz 2.

(3)     Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, gelten die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte zuständig sind.

(4)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(5)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

§ 10  Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 23. September 2003 in Kraft.

 

 

 

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