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Satzung des Vereins
„Förderverein
Evangelisches Gymnasium Köpenick“
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein
führt den Namen „Förderverein Evangelisches Gymnasium Köpenick“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung
den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in Berlin
(3) Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des
Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege einer
christlich orientierten Schulbildung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen. Der Zweck wird insbesondere durch Mithilfe bei der Gründung
des Evangelischen Gymnasiums Köpenick und weiterer Unterstützung dieses
Gymnasiums im schulischen und außerschulischen Bereich realisiert. Der
Verein soll im Zusammenwirken mit dem Gymnasium durch besondere
Veranstaltungen den Zusammenschluss aller festigen, die an der Förderung
des kirchlichen Schulwesens und an der Pflege der modernen humanistischen
Bildung interessiert sind.
(2) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein
verfolgt diese Zwecke insbesondere durch
a)
Bewilligung von Geldmitteln oder Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
Sportgeräten usw.,
b) Zuschüsse
bei Schulfahrten und –wanderungen aller Art,
c)
Unterhaltung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen,
die den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechen.
(4) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt.
(2) Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur
zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Wenn ein
Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bis zu dieser
Entscheidung kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft der
betreffenden Person ruht. Vor der Beschlussfassung muss die
Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung
ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds
gegenüber dem Verein.
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Spenden
(1) Der Verein
finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Der jährliche
Mitgliedsbeitrag für die Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in voller Höhe am 1. Januar
eines jeden Jahres fällig, kann aber in monatlichen oder vierteljährlichen
Raten entrichtet werden. Darüber hinausgehende Spenden, auch von
Nichtmitgliedern, erfolgen auf freiwilliger Basis.
§ 6 Organe des
Vereins
Organe des Vereins
sind
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied
hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist
zulässig, bedarf aber der Vorlage eines schriftlichen
Übertragungsnachweises.
(2) Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b)
Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
c)
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
d)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
e)
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4).
(3) Mindestens
einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Versammlung.
(4) Vom Vorstand
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt hat.
(5) Die
Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer oder
einem der stellvertretenen Vorsitzenden geleitet. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme.
Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens
jedoch der Hälfte aller Mitglieder.
(7) Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand diese Stimmzahl erreicht, so findet zwischen den beiden
Kandidatinnen oder Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
(8) Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand
leitet die Vereinsarbeit. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b) Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts,
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der Verein
wird im Namen des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die
oder den Vorsitzenden sowie einem stellvertretenden Mitglied vertreten.
(3) Der Vorstand
besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei die Stellvertretung
wahrnehmenden Mitgliedern, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer,
bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Mitgliedern sowie je einer oder einem vom Kreiskirchenrat
Lichtenberg-Oberspree und einer oder einem vom Gemeindekirchenrat der Ev.
Stadtkirchengemeinde Berlin-Köpenick zu benennenden Vertreter.
(4) Die Mitglieder
des Vorstands werden mit Ausnahme der Vertreter des Kreis- und
Gemeindekirchenrats von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der
Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Verein aus, endet
damit auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(5) Scheidet ein
Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Für das Verfahren gelten §§ 7 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 entsprechend. In
besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im schriftlichen
Verfahren gefasst werden.
§ 9
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung
der Satzung kann von der Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 7
Abs. 6 Satz 2 beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt war. Der
Einladung muss der bisherige sowie der vorgesehene neue Text der Satzung
beigefügt gewesen sein.
(2) Sollten
Ereignisse eintreten, die die Auflösung des Vereins erforderlich machen,
so beschließt hierüber eine mit einer Frist von vier Wochen einzuberufene
Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 6 Satz 2.
(3) Wird die
Auflösung des Vereins beschlossen, gelten die oder der Vorsitzende sowie
die Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die
für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte zuständig sind.
(4) Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Die
vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am
23. September 2003 in Kraft.
Hier
erhalten Sie die Satzung zum Download.
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